Nutzungsbestimmungen für Fahrzeuganhänger „APCOA STAU-BOX“

Präambel

1) APCOA Austria GmbH, FN 249499 k des Handelsgericht Wien (nachfolgend kurz „APCOA“ genannt) vermietet an ausgewählten Garagenstandorten Fahrzeuganhänger (nachfolgend „STAU-BOX“ genannt), die auf fix zugewiesenen Stellplätzen aufgestellt sind und die zu in diesen Nutzungsbedingungen genannten Zwecken durch Kunden (nachfolgend "Mieter" genannt) gemietet werden können, um dem Mieter als Lager zu dienen (Die STAU-BOX dient zur Aufbewahrung von sperrigen Gegenständen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport in oder an einem Fahrzeug stehen, wie Skiträger, Ski, Dachboxen, Fahrradträger, Fahrräder, Scooter, Reifen, Kinderwagen, Tiertransportboxen, etc.).

2) Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Festlegung der Nutzungsbedingungen für die Benutzung der vermieteten STAU-BOX am vereinbarten Garagenstellplatz (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt).

3) Für die Geschäftsbeziehung zwischen APCOA als Vermieterin der STAU-BOX und dem jeweiligen Kunden, gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 

1. Gegenstand und Abschluss des APCOA STAU-BOX Mietvertrags

1) Gegenstand des Mietvertrages ist die Vermietung der STAU-BOX durch APCOA an den Mieter zu den nachstehenden Bestimmungen.

2) Die Bewachung und Verwahrung der STAU-BOX, sowie allfälliger in der STAU-BOX befindlichen Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand.

3) Der Mieter kann über das Kundenportal auf www.portal.apcoa.at eine Buchungsanfrage zur Anmietung der STAU-BOX stellen. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ im Rahmen des Online-Buchungsprozesses unterbreitet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages über die STAU-BOX. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn APCOA binnen einer Frist von [fünf] Werktagen ein Bestätigungs-E-Mail an die vom Mieter bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt, in der APCOA mitteilt, ob sie das Angebot annimmt oder nicht. 

4) Die Unterbreitung eines Angebotes zum Abschluss des Mietvertrages durch den Mieter begründet keine Pflicht von APCOA ein Vertragsverhältnis abzuschließen. Es steht somit im freien Ermessen von APCOA, ob APCOA diesen Vertrag binnen [fünf] Werktagen nach Erhalt des Angebots durch den Mieter mittels Bestätigungs-E-Mail annimmt oder nicht.

2. Mietgegenstand

1) Vermietet wird die im Mietvertrag näher bezeichnete STAU-BOX. Sofern der genaue Stellplatz der STAU-BOX nicht im Mietvertrag bezeichnet wird, wird dieser dem Mieter von APCOA gesondert bekannt gegeben. Der Mieter ist berechtigt, die STAU-BOX gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags und dieser Nutzungsbedingungen in der konkret vereinbarten Garage, auf dem konkret vereinbarten Stellplatz, zum vereinbarten Entgelt zu nutzen.

2) Zur ordnungsgemäßen Organisation des Betriebsablaufes gelten in jedem Garagenbetrieb die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen und Aushänge vor Ort. Demgemäß schließt APCOA den gegenständlichen STAU-BOX-Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen des jeweiligen Garagenbetriebs in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. 

3) Das Mietverhältnis zwischen APCOA und dem Mieter unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

4) Es ist dem Mieter nicht gestattet, die STAU-BOX als Wohnraum oder Büroräumlichkeit oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Eine gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Untervermietung oder sonstige auch nur kurzzeitige Gebrauchsüberlassung der STAU-BOX durch den Mieter an dritte Personen ist unzulässig. Dem Mieter ist es nicht gestattet an den Außen- oder Innenwänden der STAU-BOX Werbetafeln, Plakate, Schilder oder andere Vorrichtungen anzubringen, oder etwaige sonstige Änderungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Beschaffenheit und/oder Unversehrtheit der STAU-BOX nicht beeinträchtigen.

5) APCOA behält sich das Recht vor, die Außenflächen der STAU-BOX für Werbezwecke oder andere Hinweise selbst zu nutzen oder an Dritte zu vermieten.

3. Zutritt zur STAU-BOX

1) Der Mieter hat ab Bezahlung des ersten Entgelts und nach erfolgter Übergabe der vertragsgegenständlichen STAU-BOX Zugriff in die von ihm gemietete STAU-BOX während der Allgemeinen Öffnungszeiten des jeweiligen Garagenstandorts.

2) Der Zutritt zur jeweiligen STAU-BOX im jeweiligen Garagenbetrieb kann mittels Kfz oder zu Fuß erfolgen. Der Mieter erhält Zutritt zum jeweiligen Garagenbetrieb durch Bereitstellung eines geeigneten Mediums.

3) Bei Zufahrt zur jeweiligen STAU-BOX mittels Kfz bezieht sich die Zufahrtsberechtigung zur STAU-BOX im jeweiligen Garagenbetrieb auf das vom Mieter bei Vertragsabschluss angegebene KFZ-Kennzeichen. Die Zufahrtsberechtigung beinhaltet eine Gratisparkzeit von 60 Minuten je Zufahrt zur STAU-BOX und Tag. Die Zufahrt mit anderen Fahrzeugen ist nur nach vorheriger Aktualisierung des KFZ-Kennzeichens im Kundenportal gestattet. Die Zufahrtsberechtigung darf nur für das Be- oder Entladen der STAU-BOX verwendet werden. Dabei dürfen andere Fahrzeuge nicht behindert werden bzw. muss anderen Fahrzeugen kurzfristig das Ein- oder Ausparken ermöglicht werden. Der Mieter muss daher immer in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges bleiben. APCOA behält sich das Recht vor, das Fahrzeug gemäß den jeweils gültigen Nutzungsbedingungen auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters bzw. Mieters zu entfernen oder durch einen Dritten entfernen zu lassen, wenn diese verkehrsbehindernd abgestellt werden, ohne dass sich der Mieter in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufhält. Der Mieter ist in diesen Fällen zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

4) Bei Zufahrt zur STAU-BOX ohne Verwendung des im Kundenportal angegebenen KFZ-Kennzeichens gelangt der jeweils entsprechende Kurzparktarif des jeweiligen Garagenbetriebs zur Verrechnung, ohne dass dieser auf das Entgelt für die STAU-BOX gutgeschrieben werden kann.

5) Wenn der Zutritt zum jeweiligen Garagenbetrieb und damit auch zur STAU-BOX aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus anderen Gründen vorübergehend oder nur beschränkt möglich ist, stehen dadurch dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen die APCOA nur dann zu, wenn APCOA dieses technische Gebrechen selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Insbesondere berechtigt den Mieter ein solches technisches Gebrechen nicht zu einer Reduktion des anfallenden Mietzinses.

6) Falls der Mieter mit der Bezahlung des Entgelts und/oder allfälliger Nebenkosten trotz Mahnung unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist in Verzug ist, kann APCOA auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Zufahrtsberechtigung sperren, bis das ausständige Entgelt und/oder allfällige Nebenkosten bezahlt sind.

4. Übernahme und Rückgabe der STAU-BOX

1) Bei der Übernahme der STAU-BOX hat der Mieter die STAU-BOX und deren Verschlussvorrichtung zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat der Mieter gegenüber APCOA unverzüglich schriftlich per E-Mail an office@apcoa.at zu melden. 

2) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietvertrages sein eigenes Vorhängeschloss zu Zwecken der Versperrung der STAU-BOX an dieser ständig anzubringen. Der Mieter ist ferner für die sachgerechte Lagerung seiner Einlagerungsgegenstände selbst verantwortlich.

3) Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet die STAU-BOX geleert und gereinigt und im gleichen Zustand, wie sie übernommen wurde, zu übergeben. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist APCOA berechtigt nach Beendigung des Mietvertrages die vom Mieter im geöffneten Zustand übergebene STAU-BOX zu reinigen und die Reinigungskosten dem Mieter in voller Höhe – allenfalls auch zur Gänze oder teilweise gegen die Kaution – in Rechnung zu stellen. Hinterlässt der Mieter nach Vertragsende Gegenstände in der von ihm geöffnet übergebenen STAU-BOX, so ist APCOA berechtigt, diese auf Kosten des Mieters an einen anderen, von APCOA gewählten Ort zur Verwahrung zu verbringen und ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern und nach fruchtlosem letztmaligem Setzen einer finalen Abholfrist von 3 Monaten („Finale Mahnung“) diese zu vernichten oder zu verwerten.

4) Falls der Mieter die STAU-BOX bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ordnungsgemäß räumt und / oder nicht geöffnet an APCOA zurückstellt, hat APCOA Anspruch auf ein Benützungsentgelt in mindestens der Höhe des sich nach dem Mietvertrag ergebenden Entgelts. Jeder angefangene Monat wird voll berechnet.

5. Nutzung der STAU-BOX

1) Die STAU-BOX dient zur Aufbewahrung von sperrigen Gegenständen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport in oder an einem Fahrzeug stehen, wie Skiträger, Ski, Dachboxen, Fahrradträger, Fahrräder, Scooter, Reifen, Kinderwagen, Tiertransportboxen, etc.

2) Vom Mieter eingebrachte Fahrzeuge wie Fahrräder, Scooter und dergleichen müssen innerhalb der Garage geschoben werden.

3) Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden an der STAU-BOX an APCOA zu melden und sich gemäß den Anweisungen der Mitarbeiter von APCOA zu verhalten.

4) Keinesfalls dürfen in der STAU-BOX gelagert werden: verderbliche Waren oder Nahrungsmittel, Lebewesen, gefährliche Gegenstände wie Waffen, Sprengstoffe oder andere explosionsgefährdete Stoffe, leicht entflammbare Materialien oder Stoffe, radioaktives Material sowie generell keine Gefahrenstoffe, ebenso Drogen oder andere Suchtgifte, unrechtmäßig erworbene oder verbotene Gegenstände oder Substanzen; Bargeld, Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte Teppiche sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten; Kleidung (vor allem Pelzmäntel).

5) Die STAU-BOX selbst ist über eine versperrbare Vorrichtung im jeweiligen Garagenbetrieb fixiert. Der Transport der STAU-BOX an einem Fahrzeug ist innerhalb und außerhalb der Garage dem Mieter untersagt. Ein Recht, die STAU-BOX auf einen anderen Stellplatz abzustellen, besteht nicht.

6) Für das sichere Versperren der STAU-BOX selbst ist der Mieter verantwortlich. Eine Vorrichtung zur Absperrung der STAU-BOX ist vorhanden. Das Absperren selbst erfolgt durch den Mieter mit einem vom Mieter bereitgestellten Vorhängeschloss.

7) Der Mieter verpflichtet sich, die STAU-BOX ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Parkfläche zu verlassen.

8) Es dürfen nur frostsichere Gegenstände in der STAU-BOX gelagert und aufbewahrt werden.

9) Die Parkfläche und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu behandeln.

10) Den Anordnungen des Betriebspersonals ist im Interesse sämtlicher Kunden bzw. Mieter Folge zu leisten.

11) Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten die STAU-BOX in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Kunden bzw. Mieter oder APCOA gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.

12) Weiters ist es dem Mieter verboten handwerkliche Tätigkeiten im jeweiligen Garagenbetrieb auszuüben, mit Ausnahme des Be- und Entladens der STAU-BOX mit Gegenständen.

13) Es ist dem Mieter verboten Gegenstände außerhalb der STAU-BOX abzustellen oder zu lagern oder ohne Genehmigung von APCOA etwas an der Wand, Decke oder Boden der STAU-BOX zu befestigen oder irgendeine Veränderung im oder an der STAU-BOX vorzunehmen.

6. Haftung von APCOA

1) Der Mieter verwahrt die in die STAU-BOX von ihm eingelagerten Gegenstände auf eigenes Risiko und APCOA haftet nicht für in der STAU-BOX verwahrte Sachen

2) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die STAU-BOX nicht über einbruchsichere Verschlussvorrichtungen oder Alarmanlagen verfügt, weshalb die Sicherung der in der STAU-BOX eingelagerten Gegenstände einzig durch das vom Mieter angebrachte Vorhängeschloss erfolgt.

3) Die Bewachung und Verwahrung der STAU-BOX, sowie allfälliger in der STAU-BOX befindlichen Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand. APCOA haftet daher in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in bzw. auf der Parkfläche aufhalten. Es sei denn APCOA hat den Diebstahl oder die Schäden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet.

4) Soweit es für die Haftung auf Verschulden ankommt, haftet APCOA, mit Ausnahme von Personenschäden, nur für von APCOA oder dessen Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5) Für Schäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und bei Sachschäden haftet - soweit gesetzlich zulässig - APCOA nur für solche, die von APCOA oder von Gehilfen von APCOA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung. 

6) Die Haftung von APCOA für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

7) Die angeführten Haftungseinschränkungen (Absätze 4 bis 6) gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.

7. Haftung des Mieters

1) Das Lagern von Gegenständen des Mieters in der STAU-BOX erfolgt auf Risiko des Mieters.

2) Der Mieter haftet für Schäden, die er verschuldet hat im gesetzlichen Umfang. Dies beinhaltet insbesondere die Beschädigung der STAU-BOX und/oder direkte oder indirekte Schäden an Personen und Gegenständen, die dadurch eingetreten sind, dass der Mieter schuldhaft gegen den Mietvertrag oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Falle eines vom Mieter verschuldeten Schadens hat dieser darüber hinaus APCOA gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.

8. Versicherung

1) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die in der STAU-BOX befindlichen Gegenstände nicht von APCOA gegen Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonst versichert wurden. APCOA empfiehlt dem Mieter die in der STAU-BOX eingelagerten Gegenstände adäquat gegen mögliche Risiken zu versichern. 

9. Mietzins

1) Der Mietzins für die STAU-BOX entspricht dem bei der Online-Buchung angeführten Betrag.

2) Der Mietzins und allfällige Nebenkosten sind jeweils am Monatsersten im Vorhinein zur Zahlung fällig.

3) Der Mieter ist nur dann berechtigt mit allfälligen, ihm gegenüber APCOA zustehenden Ansprüchen gegen das Entgelt und allfälliger Nebenkosten aufzurechnen, soweit es sich bei seinen Gegenforderungen um anerkannte, unbestrittene oder gerichtlich festgestellte (rechtskräftige) Gegenforderungen handelt oder wenn die Gegenforderung des Kunden im rechtlichen Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit von APCOA steht oder wenn APCOA zahlungsunfähig ist.

4) Bei Nichtinanspruchnahme des Mietgegenstandes kann das Entgelt nicht rückvergütet werden.

5) Bei einer Veränderung der Entgeltberechnungsgrundlagen nach oben oder unten wird das Entgelt nach oben oder unten angepasst. Erhöhungen des Entgelts führen nicht zu einer Erhöhung eines allenfalls gewährten Preisnachlasses. APCOA ist berechtigt, jederzeit Entgeltanpassungen durchzuführen. Maßgebend für die Anpassung sind Änderungen kollektivvertraglicher Löhne, der Energiekosten, des Erhaltungsaufwands (erforderliche Investitionen in das Objekt, Bestandzinserhöhung, etc.), oder Mehrkosten durch Gesetzesänderungen (insbesondere auch neue Steuern) sowie behördliche Verfügungen. Der Kunde hat nach Bekanntgabe dieser Erhöhung das Recht, den Vertrag entsprechend der im Kundenportal vereinbarten Kündigungszeit unter Beibehaltung des bisher bezahlten Entgelts zu beenden. Dieses Recht steht dem Kunden jedoch längstens innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Entgelterhöhung zu.

6) Für den Fall, dass der Mieter in Zahlungsverzug gerät, kann APCOA Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB und gegenüber Unternehmern gemäß § 456 UGB einfordern. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen in der Höhe von EUR 5,-- gegenüber Verbrauchern bzw. gemäß § 458 UGB gegenüber Unternehmern, sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung, der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif ergebenden Höhe, verrechnet.

7) In jedem Fall behält sich APCOA die Geltendmachung eines allfälligen darüberhinausgehenden Schadenersatzes vor.

10. Abrechnung von verursachten Schäden und 

Nach Beendigung des Mietvertrages ist APCOA berechtigt Ansprüche gegen den Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, für alle in diesem Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen sowie vom Mieter verursachte Schäden und Aufwendungen zu stellen.

Schäden und Aufwendungen können unter anderem umfassen:

  • Die Reinigung der STAU-BOX;
  • Die Beseitigung etwaiger Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden;
  • Die Bezahlung von Entgeltrückständen oder Mahnspesen;
  • sowie die Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen/Waren nach Vertragsbeendigung.

Diese sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. 

11. Vertragsdauer und Kündigung des Vertrages

1) Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe der STAU-BOX oder mit dem auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsersten zu laufen, je nachdem welches Ereignis früher ist.

2) Der Vertrag kann nach Ablauf einer allenfalls im Mietvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, sowohl von APCOA als auch vom Mieter unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Letzten eines jeden Monats gekündigt werden.

3) APCOA ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde

a. mit der Bezahlung des Entgelts trotz Mahnung unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist in Verzug ist;

b. mit der Bezahlung allfälliger Nebenkosten trotz Mahnung unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist in Verzug ist;

c. die STAU-BOX missbräuchlich verwendet wird;

d. sonstige Vertragsbedingungen oder die sich aus der Straßenverkehrsordnung oder aus den Nutzungsbedingungen ergebenden Pflichten gröblich verletzt.

4) Unbeschadet dieser Vereinbarung steht APCOA das Recht zu, das Mietverhältnis aus Gründen des § 1118 ABGB mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

12. Änderungen der Nutzungsbedingungen

1) APCOA kann diese Nutzungsbedingungen jederzeit nachträglich ändern. Änderungen werden dem Mieter mindestens ein Monat im Vorhinein schriftlich (per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise) bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Mieter nicht binnen eines Monats ab Mitteilung der Änderung einen schriftlichen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Mieter bei der Bekanntgabe von Änderungen durch APCOA besonders hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Änderung der Nutzungsbedingungen ist APCOA zu einer vorzeitigen Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.

13. Sonstige Bestimmungen

1) Mitteilungen gelten als rechtmäßig erfolgt, wenn sie der anderen Partei, an die im Kundenportal eingetragene Adresse (per Post oder E-Mail) geschickt werden. Der Mieter wird allfällige Adressenänderungen unverzüglich im Kundenportal aktualisieren. Gleiches gilt für APCOA. Auch allfällige Änderungen bei den Fahrzeugdaten sind unverzüglich im Kundenportal vorzunehmen.

2) Eine allenfalls anfallende Rechtsgeschäftsgebühr trägt der Mieter.

3) Gemäß §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO erteilt der Mieter seine ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies gilt insbesondere auch für Bildaufzeichnungen an Ein- und Ausfahrten, Kassenautomaten und Zugängen, sowie Kennzeichenauswertung an Ein- und Ausfahrten der jeweiligen Garagenbetriebe. Unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO finden Sie hier.

4) Auf diesen Mietvertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.

5) Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten sind ausschließlich die für die Handelsgerichtsbarkeit sachlich zuständigen Gerichte in Wien zuständig, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des KSchG.

14. Widerrufsrecht FAGG - Auszug aus dem FAGG 

1) Der Mieter hat das Recht, binnen vierzehn Tage ohne Angabe von Gründen diesen Mietvertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt 14 (vierzehn) Tage.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der Mieter APCOA mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Der Mieter kann, muss aber nicht das hierfür beigefügte Muster-Widerrufsformular heranziehen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

2) Folgen des Widerrufs

Wenn der Mieter diesen Mietvertrag widerruft, hat APCOA dem Mieter allfällige Zahlungen für nicht erfolgte Dienstleistungen unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Mietvertrags durch den Mieter bei APCOA eingegangen ist. 

Für diese Rückzahlung verwendet APCOA dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Hat der Mieter verlangt, dass die Miete gemäß Mietvertrag während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Mieter APCOA einen anteiligen, angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter APCOA von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Mietvertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Mietvertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

3) Muster-Widerrufsformular (Anhang 1, Teil B zum FAGG)

Gerne können Sie für den Widerruf auch unser Muster-Widerrufsformular verwenden. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an APCOA Austria GmbH.

E-Mail: office(at)apcoa.at 

Hiermit widerrufe ich/wir den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: Benutzung der mir gemäß Mietvertrag konkret zugewiesenen STAU-BOX am vereinbarten Garagenstellplatz. Dies zu den im Mietvertrag vereinbarten Nutzungszeiten und vereinbarten Entgelten.

Bestellt am: ……………………………………………………

Erhalten am: ……………………………………………………

Name des Verbrauchers: ……………………………………………………

Anschrift des Verbrauchers: ……………………………………………………

Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier): ……………………………………………………

Datum: ……………………………………………………

 

Erstellt und gültig ab: 28.03.2024