1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Benützung der Park&Ride-Anlage/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag kommt durch das Einfahren in die Park&Ride-Anlage durch Verwendung eines berechtigten Mediums, wie z.B. KFZ-Kennzeichen, etc.) zustande.
1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.3 Jeder Nutzer unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen auf der Park&Ride-Hinweistafel im Einfahrtsbereich zur Park&Ride-Anlage. Bei Ablehnung dieser Bedingungen/Bestimmungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt (Karenzzeit 15 Minuten).
1.4 Die Vertragsbestimmungen gelten unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen für sämtliche Personen, welche sich in der Park&Ride-Anlage aufhalten.
1.5 Für die Aufladung von Elektrofahrzeugen, sofern vorgesehen, gelten zusätzlich die bei den Stromtankstellen ausgehängten Nutzungs- und Entgeltbestimmungen. (salzburg-ag.at/e-mobilitaet/ladeloesungen/)
1.6 Die Datenschutzerklärungen gemäß DSGVO finden Sie unter. www.salzburg-ag.at/servicemenue/datenschutz.html sowie apcoa.at/datenschutz/.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Nutzer erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen.
Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Berechtigten mit gültigem, gut sichtbaren Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO benützt werden.
2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber. In der Park&Ride-Anlage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. In der Park&Ride-Anlage und im Zufahrtsbereich beträgt die zulässige Maximalgeschwindigkeit 10 km/h.
2.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3. Haftungsbestimmungen
3.1 Der Betreiber, Salzburg AG, haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Park&Ride-Anlage aufhalten. Für Schäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden - soweit gesetzlich zulässig - haftet der Betreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Insbesondere wird keine Haftung für Fahrzeuge (auch für Schäden durch Emissionen aus ordentlichem Bahnbetrieb, wie z.B.: Bügelabrieb, Bremsstaub und Staubentwicklung) übernommen.
3.3 Der Nutzer verpflichtet sich, vor Verlassen der Park&Ride-Anlage das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.
3.4 Den Anordnungen von Mitarbeitern des Betreibers ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
3.5 Allfällige Beschädigungen von Betriebseinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Nutzer sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
4. Nutzung und anfallende Kosten / sonstige Gebühren
4.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt zu entnehmen.
4.2 Die längste zulässige Einstelldauer auf der Park&Ride-Anlage beträgt ununterbrochen 21 Tage.
4.5 Werden bei der Ausfahrt aus der Park&Ride-Anlage – aus welchen Gründen auch immer – kein 2D-Code eines gültigen ÖV-Fahrscheins gescannt und die Parkgebühren nicht bezahlt, erfolgt eine kostenpflichtige Halteranfrage und es werden die Parkgebühren gemäß Punkt 4.1 samt dem dadurch verursachten Aufwand (z. B. Inkassogebühren) vom Fahrzeughalter eingefordert; oder es erfolgt eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Darüberhinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage ausdrücklich vorbehalten
4.6 Wird die zulässige Einstelldauer von 21 Tagen in ununterbrochener Abfolge überschritten, wird zusätzlich eine Pönale iHv. EUR 50,00 in Rechnung gestellt.
Gebühren entsprechend der vorstehenden Bestimmungen werden zur Vorschreibung kumuliert.
Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert.
5. Abstellen des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. Behindertenparkplatz. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung, die zu einer Behinderung in der Nutzung der Park&Ride-Anlage führt, ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug entfernen zu lassen; die anfallen den Kosten trägt der Fahrzeughalter.
6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges
6.1<s> </s>Die zulässige Einstelldauer auf der Park&Ride-Anlage beträgt ununterbrochen 21 Tage. Nach Ablauf dieser 21 Tage gilt das Fahrzeug als widerrechtlich abgestellt und wird durch den Betreiber Klage erhoben werden. Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.
6.2 Der Betreiber ist jederzeit zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Nutzers berechtigt, wenn
• es durch Austreten von Kraftstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
- es verkehrs- und/oder vertragswidrig oder behindernd abgestellt ist – insbesondere, wenn eine Entfernung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
6.3 Dem Betreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Park&Ride-Anlage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Betreibers vom Nutzer nicht mehr entfernt werden kann.
6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Park&Ride-Anlage steht dem Betreiber, neben den Kosten der Entfernung/Sicherung des Fahrzeuges die in Punkt 4 festgesetzte Gebühr pro angefangenen Tag zuzüglich Inkassokosten zu.
6.5 Der Betreiber ist zur Verwertung eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges – insbesondere eines solchen ohne Kennzeichentafeln – berechtigt, wenn die Verwahrungskosten den von einem fachkundigen Dritten festgestellten Wert des Fahrzeuges zu überschreiten drohen und seit Abstellen des Fahrzeuges mehr als zwölf Monate vergangen sind. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
6.6 Der Betreiber ist weiters berechtigt, das Fahrzeug nach einer Aufbewahrungsdauer von mehr als sechs Monaten nach Entfernung fachgerecht zu entsorgen sofern ein fachkundiger Dritter festgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht mehr verwertbar ist. Dies entbindet den Fahrzeughalter nicht vom Ersatz der bis dahin angefallenen Verwahrungskosten, oder sonstigen dem Betreiber in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden.
7. Ordnungsvorschriften
7.1 Fahrzeuge, mit denen die Park&Ride-Anlage befahren wird, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.
7.2 Verboten sind insbesondere:
• das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und
explosiven Stoffen;
• Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen mit
brennbaren Kraftstoffen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
• das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
• die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• ohne Zustimmung des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
• das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen des Fahrzeuges wie z.B. auf den Fahrstreifen, vor
Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich
von Türen und Toren;
• das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers;
• das Befahren des Betriebsstandortes mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.
8. Verlust oder Beschädigung des ÖV-Fahrscheins
8.1 Der ÖV-Fahrschein mit QR-Code ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Nutzer.
9. Zurückbehaltungsrecht
9.1 Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag gegenüber dem Nutzer entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Nutzer, sondern einem Dritten gehört.
9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
10. Verhalten im Brandfall
10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen, bei einer Parkdeckanlage zusätzlich der Feuermelder zu betätigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
WO brennt es (Standort, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es,
WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.
10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, sofern keine anderweitigen Löschvorrichtungen (wie z.B. Sprinkleranlage) aktiviert sind. Andernfalls den Betriebsstandort auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
11. Bildaufzeichnungen
11.1 Der Betreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Betriebsstandortes selbst bzw. zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen und von Sorgfaltspflichten eine Bildüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen der § 12 und § 13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.
11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Betreibers. Der Betreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder die überwachte Anlage selbst oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.
11.3 Nutzern steht ausschließlich das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO zu. Darüber hinaus ist der Betreiber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Betreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Standort der Park&Ride-Anlage.
12.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Nutzer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Nutzer, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Betreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Betreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes zu klagen.
Stand 07/2025