Allgemeine Nutzungsbestimmungen für E-Dauerparker

(Nutzung einer E-Ladestation für E-Dauerparker mit E-Fahrzeuge)

Präambel

1) APCOA betreibt in seinen Garagenbetrieben auf einzelnen Garagenstellplätzen eigene E-Ladestationen für E-Dauerparker. 

2) Gegenstand dieser Allgemeinen Nutzungsbestimmungen ist die Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Benutzung der dem E-Dauerparker gemäß Anhang zum Garagennutzungsvertrag für E-Fahrzeuge konkret zugewiesenen E-Ladestation am vereinbarten Garagenstellplatz (E-Nutzungsvereinbarung). Dies zu den in der E-Nutzungsvereinbarung vereinbarten Nutzungszeiten, Elektroladekapazitäten und vereinbarten Entgelten.

1. Gegenstand und Abschluss der E-Nutzungsvereinbarung für E-Fahrzeuge

1) Gegenstand der E-Nutzungsvereinbarung ist das Zur-Verfügung-Stellen von Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge zu nachstehenden Bestimmungen gemäß der E-Nutzungsvereinbarung.

2) Der E-Dauerparker nimmt zur Kenntnis, dass der konkret zugewiesene Stellplatz außerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten von anderen Kunden, sowohl zum Parken als auch zum Laden, verwendet werden kann.

Voraussetzung für den Abschluss der E-Nutzungsvereinbarung ist ein aufrechter Garagennutzungsvertrag zwischen E-Dauerparker und Garagenbetreiber.

Mit der Zusage des Garagenbetreibers sowie der dabei erfolgten Festlegung des konkreten Stellplatzes kommt die E-Nutzungsvereinbarung zustande.

In dieser Zusage wird auch der Zeitpunkt bekannt gegeben, ab dem die E-Ladestation dem E-Dauerparker zur Verfügung stehen wird.

2. Leistungsumfang

1) Der E-Dauerparker ist berechtigt sein E-Fahrzeug gemäß den Bestimmungen der E-Nutzungsvereinbarung, in der konkret vereinbarten Garage, zu den individuell vereinbarten Zeiten, auf dem konkret zugewiesenen Stellplatz, hinsichtlich der konkret vereinbarten Ladeleistung, zu vereinbarten Entgelten zu laden.

2) Der Garagenbetreiber ist berechtigt dem E-Dauerparker einen konkreten anderen Stellplatz, als in der E-Nutzungsvereinbarung vereinbart, zuzuweisen.

3. Nutzungsvoraussetzungen und selbstständiger Vertrag

1) Während der gesamten Vertragslaufzeit muss zwischen dem E-Dauerparker und dem Garagenbetreiber ein aufrechter Garagennutzungsvertrag bestehen (Nutzungsvoraussetzung für die E-Nutzungsvereinbarung).

2) Die gegenständliche E-Nutzungsvereinbarung gilt für eine konkrete E-Ladestation für E-Fahrzeuge und stellt eine selbstständige, unabhängige Benutzungsvereinbarung dar (selbständige Zusatznutzung). Durch die gegenständliche E-Nutzungsvereinbarung hinsichtlich einer konkreten E-Ladestation für Kraftfahrzeuge innerhalb der betreffenden Garage wird der zugrundeliegende Garagennutzungsvertrag nicht abgeändert, modifiziert oder erweitert.

3) Sämtliche nicht ausdrücklich auf die Nutzung einer E-Ladestation für Kraftfahrzeuge ausgerichtete Bestimmungen des Garagennutzungsvertrags bleiben unverändert aufrecht.

4) Leistungsstörungen aus der E-Nutzungsvereinbarung berühren daher die für den Garagennutzungsvertrag vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nicht.

4. Pflichten des E-Dauerparkers

Der E-Dauerparker verpflichtet sich:

1) die E-Ladestation gemäß dieser E-Nutzungsvereinbarung zu benützen; wobei die Nutzung der Ladeeinrichtung einzig zum vereinbarten Zweck erlaubt ist (z.B. kein Anschluss von Kühltransportern, Staubsaugern, E-Scootern und dgl.).

2) die Garage nicht mit einem havarierten E-Fahrzeug zu befahren.

3) ausschließlich aufladbare, für den Straßenverkehr zugelassen E-Fahrzeuge an der E-Ladestation anzuschließen, die mit ihren einzelnen Komponenten (z.B. Ladekabel, Ladekabelstecker, etc.) allen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sich in gebrauchsbereitem, sicherem und fachgerecht gewartetem Zustand befinden;

4) während der gesamten Ladedauer des E-Fahrzeugs das amtliche Kennzeichen am E-Fahrzeug anzubringen (zu Zwecken der Kontrolle der berechtigten Nutzung);

5) ausschließlich E-Fahrzeuge mit nichtgasenden Batterien zu laden;

6) die technischen Angaben des E-Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Dauer und der maximalen Leistung des Ladevorgangs zu befolgen;

7) die E-Ladestation vor dem Ladevorgang auf ihre Funktionsfähigkeit sowie äußerliche Beschädigungen (insbesondere Kabel und Stecker) zu überprüfen und dem Garagenbetreiber vor Einleitung des E-Ladevorgangs mitzuteilen, dass und welche Schäden an der E-Ladestation vorliegen sowie diese bestmöglich zu dokumentieren (etwa durch Handyfoto);

8) vor dem Start des Ladevorgangs den Stecker seines Ladekabels mit der entsprechenden Steckdose der Ladestation zu verbinden. Hierbei hat der E-Dauerparker die technischen Spezifikationen des E-Fahrzeuges bzw. Angaben des Fahrzeugherstellers zu beachten;

9) bei Aufleuchten einer Warnleuchte, Anzeige einer Warnmeldung und/oder Ertönen eines Warnsignals an der Ladestation und/oder E-Fahrzeug, alle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um seine eigene Sicherheit und die von Dritten zu gewährleisten, insbesondere sofern ungefährlich und möglich (d.h. bei keinen Anzeichen für Funkenschlag oder -bildung, Brand- oder Glühstellen, Rauch- und Feuerentwicklung, etc.), die Verbindung von E-Fahrzeug und Ladestation zu trennen; 

10) Beschädigungen, mechanische oder technische Störungen oder einen Betriebsausfall der E-Ladestation oder die Blockade des reservierten Stellplatzes unverzüglich dem Garagenbetreiber zu melden, entweder über die Kommunikationsanlagen der Garage oder durch eigene Kommunikationsmittel und – sofern dies ungefährlich ist – solange bei der E-Ladestation zu verweilen, bis Kontaktaufnahme mit dem Garagenbetreiber erfolgt ist.

11) Ladekabel nicht im Bereich von Fahr- und Gehwegen zu legen und darauf zu achten, dass diese keine Stolpergefahren darstellen;

12) in der Garage keinerlei Arbeiten, weder am E-Fahrzeug selbst, noch andere Arbeiten, durchzuführen;

13) die Beschilderung am Stellplatz nicht zu verändern.

5. Pflichten des Garagenbetreibers

1) Die Pflichten des Garagenbetreibers beschränken sich auf die Bereitstellung der Garage nach den Bestimmungen des Garagennutzungsvertrages und der E-Ladestation nach den Bestimmungen der E-Nutzungsvereinbarung und damit auf die aufrechte Möglichkeit der Stromversorgung des E-Fahrzeuges über die E-Ladestation für die Dauer der mit dem E-Dauerparker vereinbarten Nutzungsdauer und innerhalb des mit dem E-Dauerparker vereinbarten Nutzungszeitraums.

2) Der Garagenbetreiber ist in allen Fällen, die eine Unterbrechung des Betriebs notwendig machen, berechtigt die Verfügbarkeit seiner Ladestationen temporär einzuschränken oder zu unterbrechen, insbesondere 

  • bei Unterbrechungen des Betriebs bedingt durch technische Störungen und deren Behebungen oder durch notwendige Reparatur-, Wartungs- und Aktualisierungsarbeiten; 
  • bei Über- oder Unterlast im Stromversorgungsnetz;
  • bei Fällen höherer Gewalt, also bei außerordentlichen Vorkommnissen (z.B. Naturereignissen, Streiks, Epidemien, etc.), die außerhalb der Kontrolle des Garagenbetreibers liegen.

3) Bei dauerhafter Störung der Ladestation trifft den Garagenbetreiber keine Verpflichtung, die E-Ladestation innerhalb einer bestimmten Zeit / eines bestimmten Zeitraumes wieder in Gang zu bringen. Für diesen Fall ist eine Ersatzlösung innerhalb von zwei Werktagen bereitzustellen. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Pauschalentgelt für Parken und Laden vereinbart wurde. 

6. Haftungen

1) des E-Dauerparkers:

  • Das Abstellen des E-Fahrzeuges bei der E-Ladestation und der Ladevorgang erfolgen auf Risiko des E-Dauerparkers.
  • Der E-Dauerparker haftet für Schäden, die er verschuldet hat, im gesetzlichen Umfang. Dies beinhaltet insbesondere die Beschädigung der E-Ladestationen und/oder direkte oder indirekte Schäden an Personen und Gegenständen, die dadurch eingetreten sind, dass der E-Dauerparker schuldhaft gegen die vorliegende E-Nutzungsvereinbarung oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Falle eines vom E-Dauerparker verschuldeten Schadens hat dieser darüber hinaus den Garagenbetreiber gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten. 
  • Der E-Dauerparker willigt ausdrücklich ein, bei bestimmungswidriger Nutzung der E-Ladestation oder Manipulationen an Lademitteln (beispielsweise: Ladekabel, Ladeanschluss im KFZ, Manipulation an Batterien) neben weitergehenden Schadenersatzansprüchen des Garagenbetreibers jedenfalls eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Pönale in Höhe von 3 Monats-Nutzungsentgelten, mindestens aber EUR 150,-- für die Nutzung der E Ladestation zu zahlen. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.

2) des Garagenbetreibers:

  • Soweit es für die Haftung auf Verschulden ankommt, haftet der Garagenbetreiber, mit Ausnahme von Personenschäden, nur für vom Garagenbetreiber oder dessen Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  • Der Garagenbetreiber haftet nicht für Schäden deren Ursache in der Nichtverfügbarkeit oder einer Störung der E-Ladestation gelegen ist. Darüber hinaus haftet der Garagenbetreiber dem E-Dauerparker nur in dem Ausmaß, in dem ihm der Stromversorger für die E-Ladestation haftet. Allfällige Haftungslücken gehen nicht zulasten des Garagenbetreibers; diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.
  • Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Garagenbetreibers, was deren persönliche Haftung betrifft.
  • Die Haftung des Garagenbetreibers für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
  • Haftungsansprüche des E-Dauerparkers müssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.

3) Die angeführten Haftungseinschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.

7. Entgelte, Abrechnung, Zahlung

1) Die Kosten für die getätigten E-Ladevorgänge sind im vereinbarten Nutzungsentgelt pauschal inkludiert, soweit keine andere Abrechnungsform vereinbart wurde

2) Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Nutzung der Ladestation für den E-Dauerparker zu sperren, sollte dieser trotz Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung mit mehr als einem Monatsnutzungsentgelt in Rückstand sein.

8. Nutzungsausschluss

1) Der Garagenbetreiber behält sich vor, den E-Dauerparker vom Bezug der Ladedienstleistungen temporär oder dauerhaft auszuschließen, wenn 

  • der E-Dauerparker die Bestimmungen dieser E-Nutzungsvereinbarung verletzt,
  • der E-Dauerparker die in Rechnung gestellten Ladedienstleistungen nicht fristgerecht bezahlt,
  • sich der E-Dauerparker in einer anderen Weise treu- oder gesetzeswidrig verhält, 

2) Der Garagenbetreiber unterrichtet den E-Dauerparker über die erfolgte Sperrung Nutzungsberechtigung schriftlich per E-Mail.

9. Vertragsdauer und Kündigung des Vertrages

1) Wenn keine Festzeit vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Jedenfalls endet die Nutzung der E-Ladesäule, wenn der Dauerpark Nutzungsvertrag endet.

2) Für Sondertarife wird die E-Nutzungsvereinbarung nur auf die feste Dauer von einem Jahr abgeschlossen (Festzeit) und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie weder vom E-Dauerparker noch vom Garagenbetreiber unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der Festzeit aufgekündigt wird.

3) Das gesetzliche Recht die E-Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen wird hiervon nicht berührt.

Der E-Garagenbetreiber kann insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen: 

  • bei Beendigung des Vertrages des Garagenbetreibers hinsichtlich der Betriebsführung der Garage (Pacht, Miete, Management und dergleichen)
  • bei qualifiziertem Rückstand des E-Dauerparkers mit dem vereinbarten E-Nutzungsentgelt für die Nutzung der Ladestation
  • bei grob nachteiligem Gebrauch der E-Ladestation durch den E-Dauerparker

4) Die ordentliche und außerordentliche Aufkündigung hat schriftlich per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners zu erfolgen.

10. Änderungen der E-Nutzungsvereinbarung

1) Der Garagenbetreiber kann diese E-Nutzungsvereinbarung jederzeit nachträglich ändern. Änderungen werden dem E-Dauerparker mindestens ein Monat im Vorhinein schriftlich (per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise) bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der E-Dauerparker nicht binnen eines Monats ab Mitteilung der Änderung einen schriftlichen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der E-Dauerparker bei der Bekanntgabe von Änderungen durch den Garagenbetreiber besonders hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Änderung der E-Nutzungsvereinbarung ist der Garagenbetreiber zu einer vorzeitigen Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.

11. Aufrechnung und Übertragbarkeit von Rechten

1) Der E-Dauerparker ist nicht berechtigt mit Gegenforderungen an den Garagenbetreiber aufzurechnen, soweit es sich nicht um vom Garagenbetreiber anerkannte, unbestrittene oder gerichtlich festgestellte (rechtskräftige) Gegenforderungen handelt oder wenn die Gegenforderung des E-Dauerparkers im rechtlichen Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des Garagenbetreibers steht oder wenn der Garagenbetreiber zahlungsunfähig ist.

2) Der Garagenbetreiber kann die Rechte und Pflichten aus dieser E-Nutzungsvereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des E-Dauerparkers an Dritte übertragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.

3) Der E-Dauerparker kann die Rechte und Pflichten aus dieser E-Nutzungsvereinbarung nicht auf einen Dritten übertragen.

12. Sonstiges

1) Auf diese E-Nutzungsvereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.

2) Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten sind ausschließlich die für die Handelsgerichtsbarkeit sachlich zuständigen Gerichte in Wien zuständig, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des KSchG.

3) Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig bzw. Vertragsbestandteil. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieser E-Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformvorbehalt.

4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser E-Nutzungsvereinbarung unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit dieser E-Nutzungsvereinbarung in ihren übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.

13. Widerrufsrecht FAGG - Auszug aus dem FAGG

1) Der E-Dauerparker hat das Recht, binnen vierzehn Tage ohne Angabe von Gründen diese E-Nutzungsvereinbarung zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt 14 (vierzehn) Tage.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der E-Dauerparker APCOA mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Der E-Dauerparker kann, muss aber nicht, das hierfür beigefügte Muster-Widerrufsformular heranziehen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der E-Dauerparker die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

2) Folgen des Widerrufs

Wenn der E-Dauerparker diese E-Nutzungsvereinbarung widerruft, hat der Garagenbetreiber dem E-Dauerparker allfällige Zahlungen für nicht erfolgte Dienstleistungen unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieser E-Nutzungsvereinbarung durch den E-Dauerparker bei dem Garagenbetreiber eingegangen ist. 

Für diese Rückzahlung verwendet der Garagenbetreiber dasselbe Zahlungsmittel, das der E-Dauerparker bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem E-Dauerparker wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem E-Dauerparker wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Hat der E-Dauerparker verlangt, dass die Ladedienstleistungen gemäß E-Nutzungsvereinbarung während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der E-Dauerparker dem Garagenbetreiber einen anteiligen, angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der E-Dauerparker den Garagenbetreiber von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieser E-Nutzungsvereinbarung unterrichtet, bereits erbrachten Ladedienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in der E-Nutzungsvereinbarung vorgesehenen Ladedienstleistungen entspricht.

3) Muster-Widerrufsformular (Anhang 1, Teil B zum FAGG)

Gerne können Sie für den Widerruf auch unser Muster-Widerrufsformular verwenden. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an APCOA 

E-Mail: dauerparken(at)apcoa.at

Hiermit widerrufe ich/wir den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: Benutzung der mir gemäß Anhang zum Garagennutzungsvertrag für E-Fahrzeuge konkret zugewiesenen E-Ladestation am vereinbarten Garagenstellplatz. Dies zu den in der E-Nutzungsvereinbarung vereinbarten Nutzungszeiten, Elektroladekapazitäten und vereinbarten Entgelten.


Zuletzt aktualisiert: 22.11.2021